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Krankenhaus-Ampel auf Rot: Aktuelle Corona-Maßnahmen in Bayern

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Seit 09.11. steht die Krankenhaus-Ampel in Bayern auf rot, aus gegebenem Anlass finden Sie hier nochmals einen Überblick der aktuellen Regelungen.

Auf Rot springt die Ampel, sobald bayernweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covid-Patienten belegt sind. Zu beachten ist aber, dass wenn das bayerische Gesundheitsministerium die nächste Ampelwarnstufe feststellt, die Maßnahmen offiziell erst ab dem darauffolgenden Tag, gelten.

Beiroter Ampelstufegilt:

  • 2G-Regelung in bestimmten Einrichtungen, z.B. in Sport- oder Kulturveranstaltungen (Kino, Theater, Fitness,..).
  • Ausnahmen bleiben Gaststätten, Hotels und körpernahe Dienstleistungen. Hier gilt 3G plus (Geimpft, Genesen, PCR-Test).
  • Wie schon bei der Warnstufe Gelb gilt auch bei der roten Ampel vielerorts eine FFP2-Maskenpflicht - beispielsweise in Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln oder in der Gastronomie jenseits des Sitzplatzes.

Gelb wird die Krankenhaus-Ampel bei mehr als 450 belegten Intensivbetten. Ebenfalls steht die Ampel auf gelb, wenn innerhalb der letzten sieben Tage landesweit mehr als 1.200 Covid-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden.

Bei gelber Ampelstufe gilt:

  • Statt medizinischer OP-Maske muss wieder FFP2-Maske getragen werden.
  • Verschärfte 3G-Regeln: Zutritt in Restaurants, Hotels oder zu einer Veranstaltung noch mit 3G plus. Ein negativer Schnelltest reicht also nicht mehr aus.
  • Für Clubs, Diskotheken gilt verpflichtend 2G – nur noch Geimpfte und Genesene haben Zutritt.

Angesichts des durchaus unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den verschiedenen Regionen Bayerns wird außerdem eine regionale Hotspotregelung eingeführt. Es gilt:

In Landkreisen, die zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.

Ausführlichere Informationen unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen

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