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Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Touristische Dienstleister

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Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für  

Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege 

 

vom 8. Dezember 2021, Az. 75-4861/41/25 und G53d-G8390-2021/2897-49 

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für betriebliche 

individuelle Infektionsschutzkonzepte von touristischen Dienstleistern, Freizeiteinrichtungen und 

touristischen Verkehren bekannt gemacht: 

Hinsichtlich der touristischen Verkehre erfolgte eine Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für 

Wohnen, Bau und Verkehr. 

Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell 

gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).  

1. Anwendungsbereich 

Diese Handlungsempfehlungen gelten für touristische Dienstleistungen (z. B. Führungen), 

Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätze und infektiologisch vergleichbare 

Bereiche sowie touristische Verkehre (Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, 

Seilbahnen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr), im Folgenden: „Betriebe“. 

2. Organisatorisches 

2.1 Die Betriebe erstellen ein betriebliches individuelles Infektionsschutzkonzept für Mitarbeiterinnen 

und Mitarbeiter (im Folgenden „Mitarbeiter“) sowie Kunden und Gäste (im Folgenden „Besucher“) 

unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und 

Vorsorgeregelungen. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf Verlangen der 

zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Besucher sind deutlich erkennbar auf die 

jeweiligen Zugangsbeschränkungen oder etwaige freiwillige weitergehende 

Zugangsbeschränkungen hinzuweisen. 

Bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen muss für Gäste und die zuständige 

Kreisverwaltungsbehörde eindeutig erkennbar sein, für welchen Zeitraum und für welchen 

Betrieb die jeweiligen Zugangsbeschränkungen gelten. 

2.2 Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei 

deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 

Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Gesichtsmasken und allgemeinen 

Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen 

(z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust 

von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. 

2.3 Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an 

ihre Besucher. Gegenüber Besuchern, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom 

Hausrecht Gebrauch gemacht. 

2.4 Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen individuellen Infektionsschutzkonzepts 

seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – der Besucher und ergreifen bei Verstößen 

entsprechende Maßnahmen. 

3. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln 

3.1 Es sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische 

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV und ggf. weitere einschlägige Bundes- und 

Landesregelungen sowie ggf. kommunale Allgemeinverfügungen) und arbeitsschutzrechtlichen 

Vorgaben umzusetzen. 

3.2 In allen Bereichen (3G/3G plus/2G/2G plus) müssen auch Betreiber, Beschäftigte und 

Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder 

Testvoraussetzungen erfüllen.  

3.3 Ist nach der jeweils gültigen BayIfSMV ein Test vor Betreten des Betriebs erforderlich, richten 

sich die Voraussetzungen nach Nr. 4 dieses Rahmenkonzepts. 

3.4 Im Hinblick auf das Tragen von Gesichtsmasken sind die jeweils geltenden Vorgaben der 

BayIfSMV zu beachten. 

3.5 Betriebe sind angehalten, durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit zu bieten, dass, wo 

grundsätzlich möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern bzw. zwischen 

Besuchern und Personal eingehalten werden kann. 

3.6 Ausgeschlossen von der Nutzung touristischer Dienstleistungen und vom Zugang zu den 

Betrieben sind 

– Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion, 

– Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, 

– Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, 

Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere). 

3.7 Die Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren 

(z. B. durch Aushang, im Internetauftritt des Betriebs, bei der Reservierung von Tickets). Sollten 

Besucher während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Betrieb 

zu verlassen. 

3.8 Besuchern und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, 

Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel 

(Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen 

Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und 

Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Handtrockengebläse 

sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit 

HEPA-Filterung. 

3.9 Jeder Betrieb erstellt ein Reinigungskonzept nach den geltenden Vorschriften unter 

Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen. 

3.10 Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein 

Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des 

Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der 

Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu 

berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen 

Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen 

Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 

Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung 

von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die 

Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf 

diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für 

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu 

berücksichtigen. 

Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs 

das infektionsschutzgerechte Lüften.  

Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsstättenrechts ASR A3.6 „Lüftung“ und Abschnitt 

4.2.3 „Lüftung“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten. 

4. Testungen 

Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden 

landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG. 

Organisation 

– Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei 

Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises 

hinweisen. 

– Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise 

verpflichtet. 

– Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal 

durchgeführten Schnelltests darf der Betrieb nicht besucht werden und es besteht mit der 

Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende 

Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen 

informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person 

hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt. 

– Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt 

ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so 

weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die 

Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung 

vereinbaren. 

Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden 

können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter www.stmgp.bayern.de/wp-

content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand der Aktualisierung 

angegeben) dargestellt. Unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ 

finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können. 

Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises 

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur 

Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und 

Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des 

verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-

Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem 

die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im 

Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel 

der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person. 

Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf 

Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls 

Geltung beansprucht. 

5. Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Nachweise 

Soweit Betreiber nach der jeweils geltenden BayIfSMV zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, 

Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet sind, hat das individuelle Infektionsschutzkonzept 

des Betreibers Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden 

kann. Die Nachweise sind stets möglichst vollständig zu kontrollieren. 

6. Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher im betrieblichen Ablauf 

6.1 Beim Eintritt werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Besuchern und der haptische 

Kontakt zu Gegenständen (z. B. Kartenleser, Drehkreuze, Türgriffe etc.) auf das Notwendige 

beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung erfolgt.

 6.2 Für Verkaufsläden in den Betrieben der touristischen Anbieter gelten die Regelungen für Betriebe 

des Einzelhandels mit Kundenverkehr. 

Für Bewirtungsleistungen bei den Anbietern touristischer Leistungen gelten die 

infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Gastronomiebetriebe und das Rahmenkonzept für 

betriebliche individuelle Infektionsschutzkonzepte von Gastronomiebetrieben. 

6.3 Die Betriebe sind angehalten, über ein nachvollziehbares, betriebsspezifisches Konzept zur 

Besucherlenkung und zur Sicherstellung des Mindestabstands zu verfügen. Nach Möglichkeit soll 

der Ein- und Ausstieg in einzelne Attraktionen nach einem vorgegebenen Muster erfolgen. 

6.4 Die Reinigungsleistungen während und nach jeder Benutzung werden intensiviert. 

7. Arbeitsschutz und Vorgaben des Infektionsschutzes für das Personal 

7.1 Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des 

Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-

ArbSchV). 

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren 

für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. 

Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung 

(Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und 

durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen 

arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). 

7.2 Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber 

mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. 

7.3 Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und 

organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung 

– PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der 

Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 

7.4 Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum 

Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu 

beachten. 

7.5 Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen 

durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen 

bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, 

Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen 

werden. 

8. Schlussbestimmungen 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 

8. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für 

Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 29. Oktober 

2021 (Az. 75-4681/41/20 und G55b-G8390-2021/2897-38) außer Kraft. 

Dr. Ulrike W o l f 

Ministerialdirektorin 

Dr. Winfried B r e c h m a n n 

Ministerialdirektor 

 

 

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