aktuelle Corona-Maßnahmen
Änderungen laut 14. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 2. September 2021 (Auszug der touristisch relevanten Informationen):
Inzidenz
Die 7-Tage-Inzidenz entfällt, mit Ausnahme der Anwendung der 3G-Regel (Inzidenz > 35). Stattdessen orientieren sich die geltenden Maßnahmen ab sofort an einer Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems:
- Stufe Gelb: sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise: (1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2. (2) Kontaktbeschränkungen. (3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule). (4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
- Stufe Rot: sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Maskenpflicht
Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. es gelten künftig außerdem folgende Regelungen zur Maskenpflicht:
- keine generelle Maskenpflicht mehr unter freiem Himmel. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
- Generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Ausgenommen sind Privaträume, der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Ausnahmslose Maskenpflicht im ÖPNV und Fernverkehr. In Schulen und Kitas sowie Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregelungen.
Veranstaltungen
Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:
- Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
- Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
- Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021. Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
- Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
- Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig für innen und außen.
Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.
Gastronomie
Die coronabedingte Sperrstunde (bisher 1.00 Uhr) entfällt. WEiterhin gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Die Kontaktdatenerfassung gilt weiterhin.
Beherbergung
Es entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G muss bei Ankunft und danach jede 72 Stunden ein Test vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insb. zur Maskenpflicht.
In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
Messen
Es entfällt die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Die 3G-Regel gilt inzidenzunabhängig indoor wie outdoor. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
Clubs und Diskotheken
Mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien werden diese mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober geöffnet. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.
Häufige Fragen zu den Regelungen beantwortet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in ihren FAQs.
Mit den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021 wurde die 13. BaylfSMV angepasst und bis 10.09.2021 verlängert. Folgende Regelungen gelten derzeit:
- 3G-Regel seit dem 23. August 2021:
Ab einer Inzidenz von >35 ist der Zutritt zu bestimmten Bereichen oder Einrichtungen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich. Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
gültige Testnachweise:
- negativer Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt)
- negativer PCR-Test (max 48 Stunden alt).
- Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus SchülerInnen, wenn sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
- Allgemeine Kontaktbeschränkung Bei einer Inzidenz über 50 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei einer Inzidenz < 50 bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Kinder unter 14, vollständig Geimpfte und Genesene zählen nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
- Maskenpflicht, Abstand, Hygiene und Lüften
Nach wie vor soll wo möglich zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Auf ausreichende Handhygiene sowie Belüftung in geschlossenen Räumlichkeiten ist ebenfalls zu achten. Das Tragen einer FFP2-Maske ist weiterhin verpflichtend, insbesondere
- beim Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten,
- in der Gastronomie,
- im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Taxi,
- in Gottesdiensten,
- beim Arzt
- Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) sind bei einer Inzidenz über 50 draußen mit bis zu 50 Personen, drinnen mit bis zu 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen mit bis zu 100 Personen, drinnen mit bis zu 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts) möglich. Bei öffentlichen Veranstaltungen zählen Geimpfte und Genesene zur Gesamtzahl der Teilnehmenden. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Für die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt ab einer Inzidenz von 35 oder mehr eine Testpflicht (s. 3G-Regel).
- Für kulturelle Veranstaltungen sind die Hygienebestimmungen in einem jeweils individuell erstellten Konzept konkret zu definieren.
- Personenbeschränkung: Die Höchstteilnehmerzahl – einschließlich geimpfter und genesener Personen – richtet sich nach dem Platzangebot; es muss sichergestellt sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
- In Innenräumen sind insgesamt max. 1000 Personen zugelassen, im Freien bis zu 1500. Den Besucherinnen und Besuchern müssen feste Sitzplätze zugewiesen werden, max. 200 können im Freien stehend ohne festen Sitzplatz an einer Veranstaltung teilnehmen.
- Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen erfasst werden (z.B. über eine Terminbuchung oder personalisierte Tickets).
- Für die Besucherinnen und Besucher gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Sie entfällt im Freien nach Einnehmen des Sitzplatzes.
- Ab einer Inzidenz von 35 oder mehr greift die 3g-Regel.
- Gastronomie Gastwirtschaften können bis 1.00 Uhr öffnen. Es gilt Maskenpflicht abseits des Tisch und die Kontaktdaten müssen erfasst werden. Bei einer Inzidenz über 35 greift die 3G-Regel für die Innengastronomie. Am Tisch gilt zudem die allgemeine Kontaktbeschränkung. Reine Schankwirtschaften dürfen öffnen. Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, die Abgabe und der Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.
- Hotellerie, Beherbergung Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz über 50 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 35 gilt die 3G-Regel, Testpflicht: nur bei Anreise; bei Inzidenz > 35 alle 72 Stunden während des Aufenthalts. Das vorweisen eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzept inkl. der Kontaktdatenerfassung ist Pflicht.
- Freizeiteinrichtungen Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. Unter anderem ist darin die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sowie die Flächenbegrenzung (ein Besucher je 10 m²) zu regeln. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr greift die 3G-Regel und es muss ein aktueller negativer Coronatest zum Besuch von Angeboten in geschlossenen Räumen vorgezeigt werden. Flusskreuzfahrten sind möglich unter der Voraussetzung, dass die Passagiere einen negativen Test vor jedem Landgang und bei der Einschiffung in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 35 vorweisen. Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten wie auch für zoologische und botanische Gärten besteht in geschlossenen Räumen für die Besucher FFP2-Maskenpflicht. Gleiches gilt unter freiem Himmel, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
- Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z.B. Mindestabstand, 10 m² Veranstaltungsfläche pro Besucher, Testnachweis ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz, Kontaktdatenerfassung etc. Diese sind in einem jeweils individuell erarbeiteten Hygienekonzept konkret zu definieren.
Weitere Informationen: www.stmgp.bayern.de/coronavirus/